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Autor Thema
  1. Ehemaliger Mitarbeiter
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    #16
    Das Problem: Anwälte sind teuer. Deshalb die Frage, ob du rechtsschutzversichert bist. Du musst dir halt jetzt überlegen, ob es dir den Stress wert ist.

    Es liegt ein Sachmangel vor. Du hast die in § 439 beschriebenen Rechte. Nach § 323 (1) kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten, da die vertragsmäßige Leistung nicht erbracht wurde. Nach § 323 (2) 1. ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, da der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

    Eigentlich ist die Sachlage (aus meiner Sicht) klar. Problem: Ich bin kein Jurist und ich könnte dir hier was vom Pferd erzählen. Du solltest dich in der Hinsicht nicht auf den Rat irgendwelcher Leute aus dem Spieleforum verlassen. Ein Anwalt weiß, was zu tun ist. Eventuell hilft es auch, noch einmal mit dem Verkäufer zu reden und ihn auf seine Nachweispflicht hinzuweisen. Wenn du jetzt auf eigene Faust einen Gutachter hinzuziehst, bleibst du eventuell sogar auf den Kosten sitzen, wenn dir das Gutachten Recht gibt, da diese Kosten eventuell vermeidbar gewesen wären, da du nicht in der Pflicht bist, irgendwas nachzuweisen. Ganz ehrlich, ich weiß es nicht.

    Willst du das jetzt durchziehen (ich weiß auch nicht um welchen Streitwert es hier geht) dann würde ich folgendes in der Reihenfolge tun: 1. Noch einmal mit dem Händler sprechen, 2. Anwalt hinzuziehen. Du könntest auch gleich zurücktreten, aber ich bezweifele, dass der Verkäufer das einfach so akzeptieren wird und dann muss so oder so ein Anwalt her. Wenn du gleich mit dem Anwalt sprichst und der dir die Rechtslage erläutert, hast du gleich den Vorteil, nichts falsch zu machen. Du musst dem Verkäufer seine Verweigerung ja auch nachweisen können, etc.
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  2. Wartower.de Staff Benutzerbild von anpera
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    Anpera
    #17
    Erstmal:
    Mit wem streitest du eigentlich?

    Ich lese hier "Händler" und "Servicefirma".

    Ein Händler muss dir (bis 6 Monate nach dem Kauf) nachweisen, dass der Fehler nicht bei Auslieferung bestand oder angelegt war, bevor er Nachbesserung verweigern darf. Verlange den Nachweis. (Bei einem gesprungenen Display sollte so ein Nachweis einfach sein.)

    Eine Service-Firma, die z.B. Garantiefälle für den Hersteller abwickelt, darf die kostenlose Reparatur selbstverständlich verweigern, wenn Gehäuseschäden nicht von der Garantie gedeckt sind. Da hilft dir ein Gutachten gar nichts.

    Also:
    Hast du den Händler oder den Hersteller deswegen kontaktiert? Und in welchem Verhältnis zu beiden steht diese "Servicefirma" und wer hat sie warum ins Boot geholt?


    Achja:
    Wenn die Gewährleistung nicht greift, gibts auch kein Geld zurück. Der Händler haftet nicht für selbstverschuldete Schäden. Und wenn er nachweisen kann, dass es sich hierbei um einen solchen handelt - Pech gehabt. Wenn er es nicht nachweisen kann, hat er ein Recht auf Nachbesserung, bevor er das Geld erstatten muss.
    _______________
    "Bildung" kommt von "Bildschirm", nicht von "Buch", sonst müsste es ja "Buchung" heißen.(Dieter Hildebrandt)

    Ich weiß, er funktioniert nicht richtig, aber schau doch, wie schnell er ist! (Übertakter)
    Geändert von anpera (07.05.2012 um 23:21 Uhr)
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  3. Desert Griffon Benutzerbild von KokosnussKopf
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    #18
    Zitat:

    Zitat von anpera Beitrag anzeigen
    Achja:
    Der Händler haftet nicht für selbstverschuldete Schäden. Und wenn er nachweisen kann, dass es sich hierbei um einen solchen handelt - Pech gehabt.

    Aber wie Pax vorhin erwähnte, wurde doch die vertragsmäßige Leistung nicht erbracht, hat man denn allein schon deshalb kein Recht auf eine Erstattung? Einfach nur Pech gehabt kann doch nicht sein? ._.
    _______________
    Geändert von KokosnussKopf (08.05.2012 um 02:57 Uhr)
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  4. Wartower.de Staff Benutzerbild von anpera
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    #19
    Wie es dort steht:
    Wenn der Händler nachweisen kann, dass der Schaden selbstverschuldet ist, dann hast du einfach Pech gehabt. Der Händler hat in diesem Fall seine Pflicht erfüllt.

    Er muss es halt nachweisen. Kann er das nicht, muss er nachbessern. Und das muss man ihm mindestens 2x gestatten, bevor man auf Geldrückgabe bestehen darf.

    Das gilt allerdings alles wirklich nur für die gesetzliche Gewährleistung innerhalb der ersten 6 Monate, danach musst DU nachweisen, dass der Fehler schon bei Kauf bestand oder angelegt war.
    Für die freiwillige Herstellergarantie gilt das überhaupt nicht! Hier gilt, was in den Garantiebestimmungen steht.

    Darum auch die Frage, ob das nun über den Händler läuft, oder über den Hersteller - und was das für eine Service-Firma ist, die hier offenbar noch mitmischt.
    _______________
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    Ich weiß, er funktioniert nicht richtig, aber schau doch, wie schnell er ist! (Übertakter)
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  5. Stone Summit Crusher Benutzerbild von BlackLord
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    #20
    Denke bei dieser Servicefirma wird es eine, vom Hersteller autorisierte Firma handeln,die Reparaturen ausführen darf.
    _______________
    InG: Belials Erbin
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  6. Desert Minotaur Benutzerbild von Phonon
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    #21
    Eine andere Frage, ide allerdings auch ins Thema passt:
    Läuft die Zeit für die Gewährleistung weiter, während die Ware beim Hersteller nachgebessert wird oder wird diese Zeitspanne ausgesetzt? Und wie lange darf das Nachbessern dauern?
    _______________
    ign: Mandos Eru N/x
    Sai Sensenwirbel D/x
    Sai Feuerherz E/Me
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  7. Wartower.de Staff Benutzerbild von anpera
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    Anpera
    #22
    Zitat:

    Denke bei dieser Servicefirma wird es eine, vom Hersteller autorisierte Firma handeln,die Reparaturen ausführen darf.

    Ich hoffe doch, dass die Firma autorisiert ist
    Die Frage ist nur: Wer hat sie ins Boot geholt und warum?

    Gewährleistung läuft immer und ausschließlich über den Händler. Wen oder was der dann mit der Reparatur / dem Gutachten / was auch immer beauftragt, ist seine Sache. Als Kunde muss man sich NICHT mit den Partnern des Händlers herumschlagen!

    Darum der Verdacht, dass hier nicht über den Händler, sondern über den Hersteller reklamiert wurde. Dabei landet man nämlich schnell selbst bei solchen Vertragspartnern für Reparaturen. Und sofern der Hesrteller nicht selbst als Händler aufgetreten ist, sieht die Sache plötzlich gaaaanz anders aus.
    _______________
    "Bildung" kommt von "Bildschirm", nicht von "Buch", sonst müsste es ja "Buchung" heißen.(Dieter Hildebrandt)

    Ich weiß, er funktioniert nicht richtig, aber schau doch, wie schnell er ist! (Übertakter)
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  8. Azure Shadow Benutzerbild von Lyta
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    #23
    Wenn es so ist, wie du sagst, dann musst du zum ANWALT.

    Der wird in wohlgesetzten Worten ein Schreiben aufsetzen.

    Nützt das nichts, dann musst du klagen.

    Wenn der Händler nicht sofort verlieren will, dann muss er beweisen, dass es kein Materialfehler ist. Der Händler muss somit ein Gutachten erstellen lassen und dein Anwalt achtet darauf, dass ein vom Gericht anerkannter Gutachter zum Einsatz kommt.

    Wenn 6 Monate vorbei sind, dann müsstest du den Beweis führen und nicht der Händler.

    Dein Vertragspartner ist übrigens der Händler - niemand sonst.

    Der Verlierer bezahlt den Spass.
    _______________
    Live fast. Love hard. Die young. Leave a good-smelling corpse.
    Geändert von Lyta (08.05.2012 um 10:22 Uhr)
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  9. Ehemaliger Mitarbeiter
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    #24
    Zitat:

    Zitat von anpera Beitrag anzeigen
    Er muss es halt nachweisen. Kann er das nicht, muss er nachbessern. Und das muss man ihm mindestens 2x gestatten, bevor man auf Geldrückgabe bestehen darf.

    Verweigert er die Nacherfüllung aber, hat man nach § 323 (2) 1. Satz sofort und ohne Fristsetzung das Recht zum Rücktritt.

    Aber wie gesagt, der Anwalt weiß genau wie jetzt vorzugehen ist, wenn du sicher bist, dass du im Recht bist (und danach sieht es mir hier deutlich aus), darf die Kosten ja der Händler übernehmen.
    _______________
    Geändert von Pax (08.05.2012 um 14:50 Uhr)
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  10. Desert Minotaur Benutzerbild von y4su
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    #25
    Ich hab mir vor kurzem von einem der Anwälte bei uns im Büro sagen lassen dürfen, dass nicht in jeder Rechtsstreitigkeit, der Unterlegene alle Kosten trägt.

    Deshalb schrieb ich ja wie ihr auch, hier sollte sich definitiv professioneller Rat geholt werden.
    _______________
    Grüße
    yasu
    ----------------------------------
    http://www.sysprofile.de/id103557
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  11. Ehemaliger Mitarbeiter
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    #26
    In dem Fall aber schon, da die notwendigen Auslagen hier als "Mangelfolgeschäden" laufen und der Händler diese auch zu vertreten hat aufgrund seiner Weigerung.

    Aber ich geb dir Recht, der Anwalt weiß es genau, der kann dir das erklären.
    _______________
    Geändert von Pax (08.05.2012 um 15:11 Uhr)
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  12. Desert Griffon Benutzerbild von KokosnussKopf
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    #27
    Zitat:

    Zitat von anpera Beitrag anzeigen
    Wie es dort steht:
    Wenn der Händler nachweisen kann, dass der Schaden selbstverschuldet ist, dann hast du einfach Pech gehabt. Der Händler hat in diesem Fall seine Pflicht erfüllt.

    Er muss es halt nachweisen. Kann er das nicht, muss er nachbessern. Und das muss man ihm mindestens 2x gestatten, bevor man auf Geldrückgabe bestehen darf.

    Das gilt allerdings alles wirklich nur für die gesetzliche Gewährleistung innerhalb der ersten 6 Monate, danach musst DU nachweisen, dass der Fehler schon bei Kauf bestand oder angelegt war.
    Für die freiwillige Herstellergarantie gilt das überhaupt nicht! Hier gilt, was in den Garantiebestimmungen steht.

    Darum auch die Frage, ob das nun über den Händler läuft, oder über den Hersteller - und was das für eine Service-Firma ist, die hier offenbar noch mitmischt.

    Angenommen der Händler konnte es nachweisen, aber das eigentlich nicht stimmen kann da man selber ganz genau weiß das dieser Mangel nicht von sich selbst kommt. Was kann man dann machen, abgesehen davon das man ein Anwalt einschalten kann?
    _______________
    Geändert von KokosnussKopf (08.05.2012 um 15:22 Uhr)
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  13. Ehemaliger Mitarbeiter
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    #28
    Gegengutachten, Anwalt. Mehr kannst du da nicht machen.
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  14. Desert Griffon Benutzerbild von KokosnussKopf
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    #29
    Würde die Angelegenheit dann mit höhere Wahrscheinlichkeit auf's Gericht hinaus laufen?
    _______________
    Geändert von KokosnussKopf (08.05.2012 um 15:28 Uhr)
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  15. Ehemaliger Mitarbeiter
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    #30
    Ja, natürlich. Wenn das Gutachten des Händlers etwas anderes aussagt als deines wird der Händler seinem natürlich mehr glauben als deinem. Dann müssen juristische Mittel her, wenn du trotzdem auf eine Nacherfüllung bestehst.
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